Bürgerinformationen zu Straßenreinigung, Winterdienst, Nachbarschaftslärm und Hundekot
Informationen zu den Reinigungs- u.
Sicherheitspflichten auf öffentlichen Straßen
einschl. Geh- und Radwege
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
Straßenreinigung und Wintersicherung gehören zu den sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Aufgrund zahlreicher Anfragen in unserem Ordnungsamt in den letzten Tagen und Wochen wissen wir, dass viele Bürgerinnen und Bürger offensichtlich nicht hinreichend darüber informiert sind, welche Rechte und Pflichten sich daraus für sie ergeben.
Ebenfalls wurde bei stichprobeweisen Kontrollen immer wieder festgestellt, dass der Reinigungspflicht leider nicht überall nachgekommen wird. Wir appellieren daher an Sie, Straßen und Gehwege regelmäßig zu reinigen und die in die Gehwege und Straßen hineinragenden Bäume und Sträucher entsprechend zurück zu schneiden. Denn im Bereich der Gemeinde Morschen sind sowohl die Straßenreinigung, als auch der Winterdienst auf die Anlieger übertragen.
Mit dieser Informationsschrift möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte der Straßenreinigungssatzung aufmerksam machen.
Ergänzend haben wir in der nachfolgenden Information immer wieder auftauchende Fragen zum Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten und Erläuterungen zum Thema „Hundekot“ mit aufgenommen.
Ingo Böhm
Bürgermeister
STRASSENREINIGUNG UND STREUPFLICHT
Die Reinigungspflicht einschließlich des Winterdienstes für die öffentlichen Straßen einschließlich der Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Gossen, Parkplätze und Trennstreifen ergeben sich aus unterschiedlichen Rechtsquellen, u.a. aus der Straßenreinigungs-satzung der Gemeinde Morschen.
Reinigung der Gehwege
Innerhalb der Gemeinde Morschen ist die Straßenreini-gungspflicht per Satzung geregelt. Danach ist die Reinigung der Gehwege und der gemeinsamen Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen grundsätzlich auf die Anlieger übertragen. Das gilt insbesondere auch für alle Grundstücks-eigentümer von unbebauten Grundstücken.
Zu den Gehwegen zählt weiterhin das am Gehweg angelegte Straßenbegleitgrün inklusive der Baumscheiben. Eine ausreichende Gehwegreinigung umfasst grundsätzlich das Kehren und die Beseitigung aller Verunreinigungen – unabhängig davon, ob es sich um Dinge handelt, die von Passanten absichtlich weggeworfen wurden (Zigarettenschachteln, Getränkeflaschen, McDonald`s-Tüten usw.), oder die einfach durch die Natur (z. B. Laub, Blüten) bedingt sind. Weiterhin müssen bei Bedarf auch Unkraut, Gras, Moos und sonstige Pflanzen aus der Gehwegfläche entfernt werden.
Straßenreinigung ist Bürgerpflicht
Die Gehwege sind in der Regel nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich zu reinigen. Außergewöhnliche Verunreini-gungen müssen unverzüglich beseitigt werden.
Grundsätzlich können Sie den Zeitpunkt, an dem Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen, innerhalb des gesetzten Zeitrahmens nach Ihren Möglichkeiten frei wählen. Viele Bürger wünschen sich jedoch gerade zum Wochenende in einem „sauberen Dorf“ spazieren gehen zu können.
Die Laubbeseitigung auf dem Gehweg inklusive der Entsorgung des Laubes ist ebenfalls Angelegenheit der Anlieger.
Das Laub muss immer dann beseitigt werden, wenn es z. B. bei Nässe zu Rutschgefahr führen könnte oder wenn so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern oder Radfahrer zu Fall kommen könnten. Ansonsten ist die Laubbeseitigung in einem angemessenen Zeitrahmen vorzunehmen.
Es ist nicht gestattet, das anfallende Laub auf die Straße zu kehren.
Reinigung der Fahrbahnen
Sinngemäß gilt für die Fahrbahnreinigung (nicht Winterdienst!) das Gleiche wie bei der Gehwegreinigung. Auch die Reinigung der Fahrbahnen innerhalb der Ortslagen erfolgt durch die Anlieger (Grundstückseigentümer/innen).
Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg gehört. Dazu gehören insbesondere auch die Grün-, Rand- und Seitenstreifen, Gossen, Parkflächen sowie Haltestellenbuchten, unabhängig von ihrer Befestigung. Grundsätzlich ist die Fahrbahn jeweils bis zur Straßenmitte zu kehren. Die Reinigungshäufigkeit ist entsprechend der Ausführungen zur Gehweganlage anzuwenden.
Von der Fahrbahnreinigung ausgenommen sind nur die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Zuge der Ortsdurchfahrten, da die Reinigung der Fahrbahnen aufgrund der Verkehrsverhältnisse nicht zumutbar ist.
Die Verpflichtung zur Reinigung der Gossen, Bordsteine, Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Parkstreifen und Radwege bleibt aber auch an diesen Straßen bestehen.
Straßenreinigung nach Silvester/Neujahr
Nach Silvester/Neujahr sind die Straßen erfahrungsgemäß sehr stark verschmutzt. Abgebrannte Feuerwerkskörper, Glasscherben usw. liegen herum. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Verursacher und die Straßenanlieger spätestens am nächsten Morgen die Verunreinigungen beseitigen.
WINTERSICHERUNG
Winterdienst der Gehwege
Zusätzlich zur Sommerreinigung ist auch der Winterdienst der Gehwege grundsätzlich auf die Anlieger übertragen. Fußgänger-unfälle auf gefrorenen und rutschigen Gehwegen führen häufig zu Zivilklagen. Daher muss besonders in der nasskalten Jahreszeit für ein sicheres Begehen der Gehwege gesorgt werden. Gehwege sind im Winter in einer Breite von 1,50 Meter entlang des Grundstückes zu räumen. Dies gilt für Gehwege und gemeinsame Rad- und Gehwege. Sind diese nicht vorhanden, ist ein ausreichend breiter Streifen (mind. 1 Meter) am äußersten Rand der Fahrbahn zu räumen.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet
Der Schnee sollte dabei nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden. Die Einläufe der Entwässe-rungsanlagen müssen von Schnee und Eis frei gehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Auch Hydranten sind von Schnee und Eis frei zu halten.
Beseitigung von Schnee und Eis
Die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder auch die Wohnungsberechtigten müssen die Reinigung morgens bis 7.00 Uhr durchführen.
An allen Tagen ist bis 20.00 Uhr die Beseitigung des Schnees oder der entstandenen Glätte unverzüglich nach jedem Schneefall oder während länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen vorzunehmen.
Welche Streumittel dürfen eingesetzt werden?
Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorge-schrieben. In jedem Fall sollte das Streugut (Sand, Splitt, Granulat) eine gute, abstumpfende Wirkung gegen Rutschgefahren haben, so dass ein sicherer Weg möglich ist. Der Einsatz von chemischen Mittel ist verboten; Tausalze sollten der Umwelt zuliebe nur ausnahmsweise verwendet werden, wenn durch andere Mittel keine ausreichende Wirkung zu erzielen ist. Salz streuen – so wenig wie möglich!
Was ist, wenn ich selbst der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen kann?
Ältere Menschen, Kranke, Urlauber oder Berufstätige haben oft nicht die Möglichkeit, der Räum- und Streupflicht nachzukommen. Trotzdem müssen die Gehwege geräumt werden. Ist der Räumpflichtige nicht in der Lage, sollte er auf professionelle Hilfe zurückgreifen. Gartenbaubetriebe oder Gebäudereinigungsdienste
bieten ihre Hilfe beim Winterdienst an.
Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich meinen Verpflichtungen nicht nachkomme?
Einerseits kann der Anlieger schadensersatzpflichtig werden, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt und deshalb beispielsweise ein Passant fällt und sich verletzt. Andererseits hat die Gemeinde grundsätzlich die Möglichkeit, mit einem Verwarn- oder Bußgeld einzugreifen und die Erfüllung der Pflichten durchzusetzen.
Winterdienst der Fahrbahnen
Für den Winterdienst auf den Fahrbahnen der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist grundsätzlich der jeweilige Straßenbaulast-träger zuständig. Für unsere sogenannten überörtlichen Straßen übernimmt die Straßenmeisterei Melsungen den Räum- und Streudienst. Dieses gilt auch für die Ortsdurchfahrten. Die Gemeindestraßen werden durch den Bauhof der Gemeinde geräumt und gestreut. Dabei kann nach Schneefällen und Eisglätte das Streufahrzeug nicht überall gleichzeitig sein. Der Winterdienst wird daher zuerst an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen durchgeführt.
Eine weitere Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes besteht seitens der Gemeinde Morschen mangels „Gefährlichkeit“ nicht. Die weniger befahrenen Straßen oder die Anliegerstraßen werden nur dann geräumt und gestreut, wenn die Menge des gefallenen Schnees dies erfordert. Für alle Verkehrsteilnehmer gilt daher, sich durch besondere Fahrweise auf die winterlichen Verhältnisse einzustellen.
BÄUME UND STRÄUCHER AUF GRUNDSTÜCKEN
Zweige von Bäumen und Sträuchern, die den Fußgänger- und Straßenverkehr behindern, sind bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Sofern Äste und Zweige in die Fahrbahn hineinragen, ist eine lichte Höhe von mindestens 4,50 Metern einzuhalten. Über Geh- und Radwege sind Büsche und Bäume bis zu einer lichten Höhe von 2,50 Metern auszuschneiden. Außerdem ist darauf zu achten, dass Sichtdreiecke, Verkehrszeichen und Straßenleuchten frei gehalten werden.
Die Entsorgung des Strauchmaterials kann mittwochs und samstags auf dem Grünschnittsammelplatz in Altmorschen (Kappelberg), angeliefert werden.
Öffnungszeiten:
Januar geschlossen
Februar geschlossen
März nur samstags von 11.00 – 14.00 Uhr
April bis Okt. samstags von 11.00 – 14.00 Uhr und
mittwochs von 15.00 – 17.00 Uhr
November nur samstags von 11.00 – 14.00 Uhr
Dezember geschlossen
BETRIEB VON GARTENGERÄTEN
Die warme Jahreszeit ist auch die Zeit der Rasenmäher und anderen motorbetriebenen Gartengeräte, die in den Gärten vor sich hin brummen. Die monotonen Geräusche dringen durch die geöffneten Fenster in die Häuser und Wohnungen und lösen viele Nachbarrechtsstreitigkeiten aus. Welche Vorschriften sind daher
zu beachten?
Die Rasenmäherlärm-Verordnung wurde im Jahr 2002 ersetzt durch die weiter gehenden Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärm-schutzverordnung. Diese Verordnung gilt für unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen – wie etwa Betonmischern und Hydraulikhämmern – bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten – wie Kettensägen, Laubbläsern und Rasen-mähern.
Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Die lautesten Gerätearten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten.
Für die Praxis von Bedeutung ist der dritte Abschnitt der Verordnung, in der Betriebsregelungen für Geräte in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten vorgegeben sind. Vom Grundsatz her dürfen danach Geräte und Maschinen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 und 7.00 Uhr betrieben werden.
Im Einzelnen fallen unter diese Regelung Rasenmäher, Hecken-scheren, Beton- und Mörtelmischer, Vertikulierer, Zerkleinerer (sog. Häcksler), Freischneider, Laubbläser und Laubsammler. Bei Rasenmähern spielt es danach auch keine Rolle, ob der Rasen-mäher mit Verbrennungs- oder Elektromotor betrieben wird. Eine weiter gehende Verordnung zur Regelung des Betriebes von Rasenmähern oder anderen Gartengeräten zum Schutze der Mittagszeit besteht für den Bereich der Gemeinde Morschen nicht.
Unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und einer guten Nachbarschaft wäre es aber wünschenswert, vor Inbetrieb-nahme der Geräte auf die besonderen Immissionsschutzbedürf-nisse der Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
HUNDEKOT
Der Hund als ältester tierischer Begleiter des Menschen nimmt in unserer Gesellschaft für viele Menschen einen hohen emotionalen Stellenwert ein.
Verunreinigungen durch Hundekot
Mit der wachsenden Anzahl der Hunde steigt leider damit auch die Verschmutzung der Gehwege, Straßen, Kinderspielplätze und Wiesen. Die Verunreinigungen durch Hundekot bedeuten nicht nur ein großes Ärgernis, sie kann auch eine Infektionsgefahr für Mensch und Tier darstellen.
Bedenken Sie: Allein in unserer Gemeinde Morschen gibt es derzeit rund 350 gemeldete Hunde. Rein rechnerisch fallen tagtäglich über 100 Kilo (!) Hundekot an. Für die davon ausgehenden Gefahren ist der Hundehalter verantwortlich. Zu einer verantwortungsbewussten Hundehaltung gehört es selbstverständlich auch, dass der Hund seine „Notdurft“ nur dort verrichten sollte, wo es andere nicht stört und wo es auch nicht gegen die zu schützenden Interessen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten, wie z. B. Pächter, verstößt.
Erfahrene Hundebesitzer trainieren ihre Hunde so, dass sie ihre Haufen dort verlieren, wo es der Halter will. Warum nicht im eigenen Garten dem Hund einen festen Platz zuweisen? Sollte der Hund trotzdem noch an öffentlichen Stellen sein Bedürfnis verrichtet haben, müssen diese Verunreinigungen von dem jeweiligen Tier-führer unverzüglich beseitigt werden. Dazu können im Handel erhältliche Hundesets oder Kottüten verwendet werden. Einfache Mittel, wie Schaufel und Zeitungspapier oder Plastikbeutel, erfüllen jedoch auch ihren Zweck. Die Entsorgung sollte im eigenen Hausmüll erfolgen.
Durch ein verantwortungsbewusstes und rücksichtsvolles Mitwirken können Sie in der Öffentlichkeit zu einem positiven Bild für die Hundehaltung beitragen. Dies sind die besten Voraussetzungen für ein friedliches Miteinander von Hunde- und Nichthundebesitzern.
Haben Sie noch Fragen?
Weitere Auskünfte zu den Pflichten der Grundstückseigentümer/ innen bei der Straßenreinigung und zum Winterdienst erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner des Ordnungsamtes im Rathausus, unter 0 56 64 / 94 94 21 oder ordnungsamt@morschen.de. Die Textfassung der aktuellen Straßenreinigungssatzung können auf der Homepage der Gemeinde Morschen (www.morschen.de) eingesehen werden.
Stand: Mai 2021
|
|